Diese Erwägungen des Bundesgerichts erfolgten zwar im Zusammenhang mit dem Beklagen 1 und nicht mit der Beklagten 3. Die Frage, ob das Handelsgericht auch mit Bezug auf die Beklagte 3 an diese bundesgerichtliche Beurteilung gebunden ist (zur Bindungswirkung im Rückweisungsverfahren vgl. oben, E. 1) kann aber offen bleiben. Denn hinsichtlich der Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches ergeben sich keine Unterschiede zwischen der Beklagten 3 und dem Beklagten 1, sodass den bundesgerichtlichen Erwägungen inhaltlich vollumfänglich zu folgen ist.