Hätte die Beschwerdeführerin den behaupteten Schaden unter dem Titel der unnützen Kapitalerhöhungskosten mit diesen Beweismitteln belegen wollen, hätte sie an der entsprechenden Stelle auf diese verweisen müssen. Da sie dies unterliess, hat sie den bestrittenen Schaden nicht rechtsgenüglich substanziiert, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Schaden unbelegt sei." 20 BGE 132 III 715 E. 2.2. 21 BGE 132 III 715 E. 2.3; BGer 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.4.1. - 26 -