673 aus, darunter fielen die Notariats- und Grundbuchgebühren, die Honorare der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie die Emissionsabgabe. Zur Bezahlung dieser Posten sei auf Mietzinseinnahmen der H. AG 'im Umfang von ca. EUR 90'000.--, damals ca. CHF 144'000.-- zurückgegriffen [worden], welche zugunsten der Klägerin verpfändet waren' (Rz. 674). Ein Beweismittel - weder für die Höhe noch für die Zusammensetzung der behaupteten Forderung - offerierte sie an dieser Stelle nicht. Nämliches gilt für ihre entsprechenden Ausführungen in der Replik (Rz.