Im Urteil vom 27. April 2020 erwog das Handelsgericht hierzu zusammengefasst, die Klägerin habe diesen Schaden nicht hinreichend substantiiert. Auf entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin hin, führte das Bundesgericht in E. 7.3 seines Urteils 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 dazu folgendes aus: "In ihrer Klage führte die Beschwerdeführerin unter dem Titel 'Unnütze Kapitalerhöhungskosten' in Rz. 673 aus, darunter fielen die Notariats- und Grundbuchgebühren, die Honorare der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie die Emissionsabgabe.