3.6.1.2. Der Kausalzusammenhang Wie im allgemeinen Haftpflichtrecht muss zudem zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen.19 Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Schadens ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob