3.5.2. Beurteilung Vorliegend besteht die fragliche Pflichtverletzung der Beklagten 3 als Buchhalterin der H. AG in der Nichtbeachtung der obligationenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Die Fahrlässigkeit ergibt sich in objektiver Hinsicht folglich bereits aus der Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften. Dass die für die Beklagte 3 handelnden Organe (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) auch die subjektive Komponente des Verschuldens erfüllten, also urteilsfähig i.S.v.