Unter der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens ist in diesen Fällen einzig die subjektive Vorwerfbarkeit zu prüfen. Die subjektive Komponente des Verschuldens beschränkt sich auf die Frage nach der Urteilsfähigkeit der verantwortlichen Personen (Art. 16 ZGB). Bei der Gründungshaftung setzen die Tatbestände der unrichtigen oder irreführenden Darstellung einer qualifizierten Gründung sowie der Eintragung einer Gesellschaft aufgrund von falschen Bescheinigungen oder Urkunden absichtliche oder fahrlässig Mitwirkung voraus.15