14 Korrekterweise einzusetzen wäre freilich der Fremdwährungskurs im Zeitpunkt der Anschaffung, vgl. BSK OR II –NEUHAUS/HAAG, 5. Aufl. 2016, Art. 96a OR N. 7. Am Ergebnis änderte sich vorliegend allerdings nichts. - 24 -