3.5. Das Verschulden 3.5.1. Zum Verschulden im Allgemeinen Grundsätzlich greift die Haftung von Art. 753 - 755 OR bei jedem Verschulden. Dabei gilt ein objektiver Sorgfaltsmassstab, d.h. die beklagte Person muss so gehandelt haben, wie es von einem objektivierten Organ bzw. einer Drittperson in der konkreten Stellung hätte verlangt werden dürfen. Bei Fällen des Erfolgsunrechts (Beeinträchtigung eines absoluten Rechts) ist unter dem Begriff des Verschuldens die Frage zu klären, ob das Verhalten