2 OR erfüllt. Denn tatbestandsmässig im Sinne dieser Bestimmung ist jegliche unrechtmässige Angabe, mit der die mitwirkenden Personen die Eintragung der Gesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Handelsregister veranlassen. Wären die drei Grundstücke nicht mit zu hohen Werten aktiviert worden, hätte die Zwischenbilanz nicht genügend frei verwendbares Eigenkapital ausgewiesen, was letztlich dazu geführt hätte, dass die Kapitalerhöhung nicht im Handelsregister eingetragen worden wäre.