Wie bereits im Zusammenhang mit der Passivlegitimation erörtert, stellt sich allerdings auch hier die Frage, ob die Erstellung des Zwischenabschlusses als Mitwirkungshandlung bei der Kapitalerhöhung zu gelten hat. Bejahte man diese Frage, so hätte die Beklagte 3 durch die falsche Verbuchung der drei deutschen Liegenschaften die Eintragung der Kapitalerhöhung mittels einer Urkunde mit unrichtigen Angaben veranlasst und damit den Tatbestand von Art. 753 Ziff. 2 OR erfüllt.