3.4.5.3. Fazit Zusammenfassend wäre es folglich nicht zur Kapitalerhöhung gekommen, wenn die Beklagte 3 ihren Pflichten als Buchhalterin nachgekommen wäre und den Zwischenabschluss per 30. Juni 2016 entsprechend den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften erstellt hätte. Wie bereits im Zusammenhang mit der Passivlegitimation erörtert, stellt sich allerdings auch hier die Frage, ob die Erstellung des Zwischenabschlusses als Mitwirkungshandlung bei der Kapitalerhöhung zu gelten hat.