EUR 0.49 Mio. [KB 45]; act. 041, Rz. 249 ff.). Wendet man den gleichen Umrechnungskurs von (gerundet) 1.58264414 an wie die Beklagte 3 im Zwischenabschluss per 30. Juni 2006, so ergibt sich eine Bewertung von (gerundet) Fr. 3'165'288.89 Mio. Wenn überhaupt, dann hätten die Grundstücke zu diesem Wert aktiviert werden müssen und nicht zu den von Dipl. Ing. N. ermittelten (angeblichen) Verkehrswerten.