Entscheidend ist hier aber, dass die durch diese Gutachten ermittelten Verkehrswerte für die Bilanzierung nach schweizerischem Rechnungslegungsrecht gar nicht massgeblich waren. Massgeblich waren nach Art. 960a Abs. 1 OR vielmehr die Anschaffungskosten, d.h. die für diese Liegenschaften bezahlten Kaufpreise. Gemäss den Grundstückkaufverträgen vom 12. April 2006 kaufte die H. AG die drei Grundstücke zu einem Preis von EUR 2 Mio. (S. EUR 0.57 Mio. [KB 43]; T. EUR 0.94 Mio. [KB 44]; U. - 23 -