vgl. auch KB 43, Ziff. X.1). Dass die H. AG per 30. Juni 2006 eine irgendwie geartete faktische Herrschaft über eines der Grundstücke erlangt hätte, wurde sodann nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der H. AG per Datum des Zwischenabschlusses bereits "Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten" übertragen worden wären. 3.4.5.2. Bewertung der drei deutschen Grundstücke Auf jeden Fall zutreffend ist jedoch der Einwand der Klägerin, dass die drei Liegenschaften – wenn schon – dann jedenfalls nicht zum Wert gemäss den Gutachten Dipl. Ing. N. hätten in der Bilanz aktiviert werden dürfen.