III.1 f. [U.]). Im Fall von S. erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Auflassungsvormerkung (wie nach § 883 Abs. 1 BGB vorgeschrieben) tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, war der Verkäufer (I.) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages doch selbst noch nicht Eigentümer dieses Grundstücks (der sich in der Sammelbeilage KB 46 befindliche Grundbuchauszug für S. ist unvollständig, insbesondere fehlt die hier relevante Abteilung II, wo eine allfällige Auflassungsvormerkung ersichtlich wäre; vgl. auch KB 43, Ziff.