In den Kaufverträgen wurden zwar – wie das in Deutschland üblich ist – Auflassungsvormerkungen vereinbart, welche die H. AG gegen dingliche Verfügungen des Veräusserers, die den Kaufverträgen widersprechen, schützen sollten. Auch wurde usanzgemäss bereits in den Kaufverträgen die Auflassung erklärt, jedoch das Geschäft noch nicht beim Grundbuch angemeldet (vgl. KB 43, Ziff. III.1 f. [S.]; KB 44, Ziff. III.1 f. [T.]; KB 45, Ziff. III.1 f. [