Recht) massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zum Durchbruch verholfen wird. Tut man dies, so erscheint zweifelhaft, ob es sich rechtfertigte, die drei Grundstücke in der Zwischenbilanz der H. AG per 30. Juni 2006 zu aktivieren. Per 30. Juni 2006 waren lediglich die Kaufverträge, die der H. AG einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung einräumten, abgeschlossen. In den Kaufverträgen wurden zwar – wie das in Deutschland üblich ist – Auflassungsvormerkungen vereinbart, welche die H. AG gegen dingliche Verfügungen des Veräusserers, die den Kaufverträgen widersprechen, schützen sollten.