von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschliessen.13 Da das deutsche Recht von vergleichbaren Voraussetzungen für die Aktivierbarkeit eines Vermögenswerts ausgeht wie das schweizerische Recht, erscheint es sinnvoll, für die Aktivierbarkeit von gekauften aber noch nicht erworbenen deutschen Grundstücken auf die in Deutschland geltenden Voraussetzungen für die Aktivierbarkeit abzustellen. Denn diese bieten am ehesten Gewähr dafür, dass der (nach schweizerischem gleich wie nach deutschem