Man werde beispielsweise beim Abschluss von Kaufverträgen im allgemeinen eine Zugehörigkeit zum Vermögen des Käufers von dem Zeitpunkt an annehmen können, von dem an der Käufer nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen könne; was ist in der Regel der Fall sei, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergegangen seien.11 Relevant sei zudem, ob der Käufer aufgrund der erklärten Auffassung12 und der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage sei, den Veräusserer