sondern vielmehr darauf ankomme, ob das Grundstück wirtschaftlich noch dem Vermögen des Veräusserers oder schon dem Vermögen des Übernehmers zuzurechnen sei. Man werde beispielsweise beim Abschluss von Kaufverträgen im allgemeinen eine Zugehörigkeit zum Vermögen des Käufers von dem Zeitpunkt an annehmen können, von dem an der Käufer nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen könne;