Das deutsche Handelsrecht folgt somit – wie das schweizerische Recht – einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Aktivierbarkeit von Vermögenswerten.9 Demgemäss ist beim Grundstückkauf das Grundstück mit Übergang der Verfügungsgewalt – beispielsweise durch tatsächliche Übernahme - dem Käufer zuzurechnen, auch wenn die Eintragung im Grundbuch noch aussteht.10 Auch die deutsche steuerrechtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es für die Bilanzierbarkeit nicht entscheidend auf den Zeitpunkt des rechtlichen Eigentumsüberganges,