Das deutsche Handelsgesetzbuch enthält in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB folgende Vorschrift: "Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen."