demgegenüber nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 119 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 IPRG), zumal die Rechte an den Grundstücken ja auch an deren Lageort in Deutschland durchzusetzen gewesen wären. Für die Frage, ob nach schweizerischem Recht eine wirtschaftliche Stellung vorlag, welche eine Aktivierbarkeit der drei Grundstücke rechtfertigte, ist daher zu untersuchen, über welche konkrete Rechtstellung die H. AG mit Bezug auf die drei Grundstücke per Datum des Zwischenabschlusses nach deutschem Recht verfügte.