Wie gesehen spricht dies aber nicht von vornherein gegen die Aktivierbarkeit der drei deutschen Grundstücke. Zu untersuchen ist vielmehr die wirtschaftliche Stellung der H. AG mit Bezug auf die drei Grundstücke per Datum des Zwischenabschlusses. Die H. AG hatte als schweizerische Gesellschaft die schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften zu beachten. Die Frage, welche Rechtsstellung der H. AG hinsichtlich der drei Grundstücke konkret zukam, ist