3.4.5. Aktivierbarkeit und Bewertung der drei deutschen Grundstücke 3.4.5.1. Aktivierbarkeit aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vorliegend ist unbestritten, dass die H. AG per Stichtag des Zwischenabschlusses (30. Juni 2006) von keinem der drei deutschen Grundstücke in zivilrechtlicher Hinsicht Eigentümerin war. Wie gesehen spricht dies aber nicht von vornherein gegen die Aktivierbarkeit der drei deutschen Grundstücke.