Abs. 3 derselben Bestimmung schreibt vor, dass bei konkreten Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen die betreffenden Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Aktiven dürfen bei der Ersterfassung zudem höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 OR).