Hinsichtlich der Bewertung von Aktiven und Verbindlichkeiten schreibt Art. 960 Abs. 2 OR sodann vor, dass die Bewertung vorsichtig erfolgen muss, die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens aber nicht verhindern darf. Abs. 3 derselben Bestimmung schreibt vor, dass bei konkreten Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen die betreffenden Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind.