Strittig ist vorliegend insbesondere die Aktivierbarkeit und Bewertung der drei deutschen Liegenschaften. Art. 959 Abs. 2 OR schreibt vor, dass Vermögenswerte als Aktiven zu bilanzieren sind, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Vermögenswerte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht aktiviert werden.