Das heisst, die Rechnungslegung musste klar und verständlich, vollständig und verlässlich erfolgen, das Wesentliche enthalten und vorsichtig sein. Ebenfalls hatte sie stets dieselben Massstäbe zu verwenden und Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag durfte sie nicht miteinander verrechnen (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 1-7 OR). 5 VON DER CRONE (Fn 3), N. 1832. - 20 -