3.4.4. Die Beurteilung im vorliegenden Fall 3.4.4.1. Relevante Grundsätze der Rechnungslegung Die Beklagte 3 hatte als Buchhalterin der H. AG deren Buchhaltung nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 957 ff. OR) zu führen (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Demgemäss hatte sie insbesondere auch die Grundsätze einer ordnungsgemässen Rechnungslegung gemäss Art. 958c Abs. 1 OR zu beachten. Das heisst, die Rechnungslegung musste klar und verständlich, vollständig und verlässlich erfolgen, das Wesentliche enthalten und vorsichtig sein.