Geschützt werden die Aktionäre und Gläubiger weiter vor Eintragung einer Gründung oder Kapitalerhöhung aufgrund von unrichtigen Angaben, Urkunden oder Bescheinigungen (Ziff. 2). Schliesslich soll auch die willentliche Entgegennahme von Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen verhindert werden (Ziff. 3), wobei dieser Sachverhalt praktisch gesehen nur bei der Kapitalerhöhung einer Rolle spielen kann.5