Es handelt sich dabei um Sachverhalte wie Sacheinlagen oder Sondervorteile für Gründer, Aktionäre oder Dritte, welche nicht gesetzeskonform in den Statuten offengelegt und nicht mit einem geprüften Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungsbericht dokumentiert werden. In der Praxis stehen die Sachverhalte der Überbewertung von Sacheinlagen im Vordergrund. Geschützt werden die Aktionäre und Gläubiger weiter vor Eintragung einer Gründung oder Kapitalerhöhung aufgrund von unrichtigen Angaben, Urkunden oder Bescheinigungen (Ziff.