3.4.3. Die Pflichtwidrigkeit i.S.v. Art. 753 OR Art. 753 OR hat den Charakter einer Schutznorm. Die Vermögen der Gesellschaft, der Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger werden vor den Folgen einer unrichtigen oder irreführenden Darstellung von Sachverhalten der qualifizierten Gründung bzw. anderer Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit qualifizierten Gründungen geschützt (Art.