Die Beklagte 3 habe auch nicht gewusst, dass die H. AG im Grundbuch nicht als Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Als Buchhalterin habe sie diese Frage auch nicht prüfen müssen. Ob die H. AG im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesen sei, sei in buchhalterischer Hinsicht irrelevant (act. 826, Rz. 224; act. 840, Rz. 274 ff.; act. 1453, Rz. 92; act. 1438 Rz. 24 ff.; act. 1453, Rz. 92 ff.) Schliesslich bestreitet die Beklagte 3, einen Angestellten für die Revision des Zwischenabschlusses abgeordnet zu haben (act. 857, Rz. 464).