Überdies würden der von der Klägerin behauptete damalige Zustand, die Lage und die Rentabilität der Liegenschaften bestritten. Die Beklagte 3 habe nichts über die Liegenschaften wissen müssen. Sie sei bloss die Buchhalterin gewesen. Es werde auch bestritten, dass Wertberichtigungen hätten vorgenommen werden müssen. Es habe keine Gründe gegeben, an der Bonität von G. oder dem Verkehrswert der Liegenschaften zu zweifeln. Die H. AG sei damals nicht überschuldet gewesen. Die Vermögenslage der H. AG sei durch die Kapitalerhöhung im Weiteren auch nicht verändert worden. Die Kapitalerhöhung sei daher für die H. AG irrelevant gewesen.