Die Kapitalerhöhung habe auf den Gutachten von N. beruht. Dieser sei ein anerkannter Schätzungsexperte, der von G. und der Klägerin ausgesucht worden sei. Die Beklagten und die H. AG hätten darauf vertrauen dürfen, dass dessen Gutachten richtig seien. Ohnehin werde bestritten, dass die Gutachten falsch gewesen seien. Eine Bewertung stelle einen hypothetischen Wert im Zeitpunkt der Bewertung dar. Dass ein Objekt zu einem späteren Zeitpunkt zu einem anderen Preis verkauft werde, bedeute nicht, dass die Bewertung falsch gewesen sei. Überdies würden der von der Klägerin behauptete damalige Zustand, die Lage und die Rentabilität der Liegenschaften bestritten.