gebe sich aus der Sicherungsvereinbarung vom 21. April 2006 (act. 074, Rz. 473; act. 498 ff.; act. 1147, Rz. 369 ff.; act. 1158, Rz. 448 ff.; act. 1161, Rz. 463 ff.). Schliesslich habe die Beklagte 3 einen eigenen Angestellten an die Beklagte 2 (Revisionsstelle) für die Prüfung des von ihr selbst erstellten Zwischenabschlusses abgeordnet (act. 144, Rz. 977). 3.4.2. Die Darstellung der Beklagten 3 Die Beklagte 3 bestreitet, dass der Zwischenabschluss und die Berichte falsch gewesen seien oder dass die Kapitalerhöhung unrechtmässig gewesen sei.