Weiter habe die Beklagte 3 im Bilanzanhang eine Belehnung aller drei Grundstücke zu einem Betrag von EUR 2 Mio. behauptet. Zum Bilanzstichtag 30. Juni 2006 seien aber nur die Grundpfandrechte auf U. und T. im ersten Rang zugunsten der Klägerin in das Grundbuch eingetragen gewesen, nicht dagegen auf S. Beide Liegenschaften zusammen hätten einen Verkehrswert von maximal EUR 1 Mio. gehabt. Demzufolge sei auch diese Aussage im Bilanzanhang falsch. Falsch sei auch, dass die fälschlicherweise aktivierten Grundstücke in Höhe von EUR 2 Mio. belehnt gewesen seien. Vielmehr betrage die Belehnung der Grundstücke insgesamt EUR 5.5 Mio. zuzüglich bis 30. Juni 2006 aufgelaufener Zinsen. Das er-