ten. Die tatsächliche Situation sei der Beklagten beispielsweise aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit L. und der Buchführung für die H. AG bekannt gewesen. Selbst wenn die Beklagte 3 über keinerlei Zahlen verfügt hätte, hätte sie die in den Gutachten ausgewiesenen Mietzinszahlungen überprüfen müssen. - 18 - Wäre die Beklagte 3 diesen Pflichten nachgekommen, wäre die Überschuldung der H. AG sofort zu Tage getreten. Dies hätte zum sofortigen Gang zum Konkursrichter ohne Sanierungsmöglichkeiten geführt. Die Kapitalerhöhung hätte nicht durchgeführt werden können.