Die Beklagte 3 hätte vielmehr auf der Aktivseite eine Forderung im Umfang des bezahlten Kaufpreises aktivieren und entsprechende Wertberichtigungen aufgrund der Bonität und des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners I. sowie des viel tieferen Verkehrswertes der Liegenschaften vornehmen müssen. Die Beklagte 3 habe jegliche kritische Auseinandersetzung mit den vorgelegten Verkehrswertschätzungen von Dipl. Ing. N. vom 7. Dezember 2006 (KB 64) vermissen lassen. Dabei hätte die Beklagte 3 sofort erkennen können, dass die den Verkehrswertgutachten zugrunde gelegten Angaben über Mietzinseinnahmen, Betriebs- und Unterhaltskosten sowie Sanierungsbedarf nicht der Realität entsprochen hät-