Die H. AG sei entgegen dem Zwischenabschluss damals nicht Eigentümerin dieser drei in Deutschland gelegenen Liegenschaften gewesen. Die Eintragung im Grundbuch habe damals auch nicht unmittelbar bevorgestanden. Die Beklagte 3 hätte die Liegenschaften ohne die Eigentumsfrage anhand aktueller Grundbuchauszüge zu überprüfen in der Bilanz nicht aktivieren dürfen. Die Beklagte 3 hätte vielmehr auf der Aktivseite eine Forderung im Umfang des bezahlten Kaufpreises aktivieren und entsprechende Wertberichtigungen aufgrund der Bonität und des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners I. sowie des viel tieferen Verkehrswertes der Liegenschaften vornehmen müssen.