Vorliegend ist freilich nicht strittig, dass die Beklagte 3 – deren damaliger Delegierter des Verwaltungsrates (Beklagter 1) ebenfalls Verwaltungsrat der H. AG war – wusste, dass der Zwischenabschluss per 30. Juni 2006 im Hinblick auf die Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 erstellt werden soll. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Frage, ob die Erstellung eines Buchhaltungsabschlusses (sei es ein Jahres- oder Zwischenabschluss) eine Mitwirkungshandlung i.S.v. Art. 753 OR darstellt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann diese Frage vorliegend indessen offenbleiben.