Selbst wenn eine (externe) Buchhalterin mit der Erstellung eines Zwischenabschlusses beauftragt wird, muss sie nicht zwingend Kenntnis davon haben, dass der Zwischenabschluss im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung erfolgt (auch wenn es in der Praxis wohl der Regel entsprechen dürfte, die Buchhalterin entsprechend zu orientieren). Vorliegend ist freilich nicht strittig, dass die Beklagte 3 – deren damaliger Delegierter des Verwaltungsrates (Beklagter 1) ebenfalls Verwaltungsrat der H. AG war – wusste, dass der Zwischenabschluss per 30. Juni 2006 im Hinblick auf die Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 erstellt werden soll.