Fraglich ist allerdings, ob die von einer Gesellschaft mit der Erstellung der Buchhaltung (und damit der Erstellung des Jahres- und gegebenenfalls Zwischenabschlusses) betraute Unternehmung deshalb als eine bei der Kapitalerhöhung mitwirkende Person zu geltend hat. Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfolgt jedes Jahr und nicht im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung. Der (externe) Buchhalter weiss daher im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses nicht zwingend, dass im kommenden Geschäfts-