Demgemäss ist das Vorliegen einer Jahresrechnung (bzw. gegebenenfalls sogar eines Zwischenabschlusses) für die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus frei verfügbarem Eigenkapital zwingende Voraussetzung. Fraglich ist allerdings, ob die von einer Gesellschaft mit der Erstellung der Buchhaltung (und damit der Erstellung des Jahres- und gegebenenfalls Zwischenabschlusses) betraute Unternehmung deshalb als eine bei der Kapitalerhöhung mitwirkende Person zu geltend hat.