Nach Art. 652d Abs. 1 OR kann das Aktienkapital auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist die Deckung des Erhöhungsbetrages mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.