act. 057, Rz. 354 f.; act. 836, Rz. 230) stützte. Unstrittig ist auch, dass die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verfügbarem Eigenkapital erfolgte, das im Wesentlichen aus den drei im Zwischenabschluss per 30. Juni 2006 als Sacheinlagen bilanzierten Liegenschaftswerten der drei deutschen Grundstücke bestand (act. 056, Rz. 351 ff.;