3.3.2. Die Passivlegitimation der Klägerin Es ist unstrittig, dass die Beklagte 3 die Buchhalterin der H. AG war und in dieser Eigenschaft den Zwischenabschluss per 30. Juni 2006 (KB 65, Blatt 3 f.) erstellte, in welchem die drei Liegenschaften S., T. und U. als Sacheinlagen mit einem Buchwert von EUR 9 Mio. bzw. Fr. 14.243 Mio. der H. AG aufgeführt sind (act. 057, Rz. 355; act. 837, Rz. 224 und 233), wobei sich die Beklagte bezüglich der Bewertung auf Verkehrswertschätzungen der drei Grundstücke von Dipl. Ing. N. vom 7. Dezember 2006 (KB 64; act.