dungsvorgangs an aussenstehende Dritte wie Treuhandfirmen, Anwaltskanzleien oder Notare delegieren. Unter Umständen kann auch ein Grossaktionär oder ein Geldgeber im Rahmen einer Kapitalerhöhung haftpflichtig werden, falls die übrigen Voraussetzungen der Gründungshaftung erfüllt sind.4